Computer-Software genießt bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung urheberrechtlichen Schutz. Unter bestimmten Voraussetzungen, die wir im Einzelfall für unsere Mandanten prüfen, kann Computer-Software aber auch Gegenstand von Patentanmeldungen sein.
Wir beraten unsere Mandanten darüberhinaus auch darin, inwieweit Computer-Software durch ergänzenden Marken- und/oder Titelschutz besser vor Nachahmung geschützt werden kann.