Designschutz

 

Paul & Albrecht Patentanwaltssozietät - DesignschutzViele Gegenstände erhalten ihr Gepräge durch ihre Ästhetik. Traditionell sind dies Stoffe, Möbel, Leuchten etc.

Zunehmend werden aber auch technische Gegenstände nach ästhetischen Gesichtspunkten gestaltet, beispielsweise Computer, Fernsehgeräte, Telefone etc., ja sogar Investitionsgüter wie Werkzeugmaschinen. Grund hierfür ist, dass die Anmutung besonders gestalteter Gegenstände höherwertig ist und deshalb bessere Preise erzielen werden können, dass es mehr Freude macht, mit ihnen zu arbeiten, oder dass insbesondere dadurch die Möglichkeit besteht, das Produkt wirksam gegen Produktpiraterie zu schützen. Den Schutz eines Designs erreicht man durch eine deutsche Designanmeldung, durch ein EU-weit geltendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, eine internationale Designregistrierung oder durch nationale Anmeldungen. 

Der Schutz ist nicht auf identische Nachbildung beschränkt, sondern erfasst auch solche Nachahmungen, die abgeändert sind, bei denen aber gleichwohl die wichtigen Gestaltungselemente übernommen worden sind. Er ist – zumindest in Deutschland – per einstweiliger Verfügung schnell und wirksam durchsetzbar, und seine Begründung verursacht nur geringen Aufwand.

Unsere Kanzlei hatte von Anfang an Mandanten, die regelmäßig Gegenstände zum Geschmacksmusterschutz angemeldet haben, und zwar national beim Deutschen Patent- und Markenamt, EU-weit beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und international bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) .

Wir vertreten unsere Mandanten nicht nur vor den zuständigen Ämtern, sondern bei Geschmacksmusterverletzungen auch vor den ordentlichen Gerichten. Wir führen selbstverständlich auch Recherchen auf das Bestehen älterer Geschmacksmusterrechte durch und erstellen Gutachten im Falle einer Kollision mit bestehenden Geschmacksmusterrechten.